Informationen zum Grundsteuerbescheid 2025 nach der Grundsteuerreform
Grundstückseigentümer, die bisher noch keinen Grundsteuerbescheid mit der neuen Berechnung erhalten haben, zahlen entsprechend § 29 Grundsteuergesetz eine Vorauszahlung nach Maßgabe des bisherigen Grundsteuerbescheides.
Diese Vorauszahlung richtet sich nach dem zuletzt festgesetzten Grundsteuer-Jahresbetrag und ist zu den bekannten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Da die Aufhebung der bisherigen Grundsteuerbescheide nach altem Recht erst mit Wirkung ab 1.01.2025 erfolgt, gelten vorliegende Grundsteuerbescheide nach altem Recht als taugliche Vorauszahlung im Jahr 2025 und folgende.
Die Vorauszahlung entsteht sozusagen kraft Gesetzes. Sie werden mit Erlass des neuen, endgültigen Steuerbescheides entsprechend angerechnet. Eine Anpassung des Vorauszahlungsbetrages ist nicht möglich, da diese in Zuständigkeit der Finanzämter liegt.
Die Folgen bei Nichtzahlung der Grundsteuervorauszahlung sind unverändert:
bei Nichtzahlung ergeht eine Mahnung,
es entstehen Mahngebühren und Säumniszuschläge
Vollstreckbarkeit der Steuerschuld
Diese Folgen der Nichtzahlung können abgewendet werden, in dem sie rechtzeitig mit uns Kontakt aufnehmen, damit wir ungeklärte Dinge gemeinsam regeln können.
Wir sind jederzeit für sie da.
A. Glimm
Kämmerin