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Das Ordnungsamt Amt Seelow-Land informiert über die geänderte Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 05.03.2024

Das Ordnungsamt Amt Seelow-Land informiert über die geänderte Gebührenordnung  des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 05.03.2024 (Bild vergrößern)
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Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 05.03.2024 (in Kraft seit dem 06.03.2024), wurden die Gebührensätze für Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten geändert. 

 

Dies betrifft die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). In der unten aufgeführten Tabelle, können Sie die geänderten Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen entnehmen.

 

neue Gebührensätze entsprechend der „Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt, GebOUmwelt)“

2.4

Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)

 

2.4.2

Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens im Freien (§ 7 Abs. 2 LImschG)

70,00 € bis 270,00 €

2.4.3

Entscheidung über die Ausnahmen vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 10 Abs.2 Einzelverfügung und Abs. 3 LImschG)

140,00 € bis 1700 €

2.4.4

Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der Benutzung von Tongeräten (§ 11 Abs. 4 LImschG)

70,00 € bis 530,00 €

2.4.5

Entscheidung über Erlaubnisse im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern, sowie Ausnahmen bezüglich der Dauer eines Feuerwerks (§ 12 LImschG)

100,00 € bis 530,00 €