Die Gemeindevertretung Vierlinden fasste folgenden Beschluss in ihrer Sitzung am 27.5.2026:
Beschluss: 162-2026
Die Gemeindevertretung Vierlinden beschließt in ihrer Sitzung am 27.05.2026 die Reduzierung der Anzahl der Bekanntmachungskästen von 10 auf 7 Standorte.
Abstimmungsergebnis:
Zahl der Stimmberechtigten: 13
davon anwesend: 12
Ja-Stimme(n): 6
Nein-Stimme(n): 5
Stimmenthaltung(en): 1
Beschluss: 158-2026
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Vierlinden beschließt in ihrer Sitzung am 27.05.2026 dem Antrag auf Umnutzung einer Scheune zum Wohnen in der Gemarkung Marxdorf, Flur 2,
Flurstück 295 ihr Einvernehmen zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Zahl der Stimmberechtigten: 13
davon anwesend: 12
Ja-Stimme(n): 12
Nein-Stimme(n): 0
Stimmenthaltung(en): 0
Beschluss: 161-2026
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Vierlinden beschließt in ihrer Sitzung am 27.05.2026 dem Antrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses in der Gemarkung Görlsdorf, Flur 1, Flurstück 14/1 ihr Einvernehmen zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Zahl der Stimmberechtigten: 13
davon anwesend: 12
Ja-Stimme(n): 12
Nein-Stimme(n): 0
Stimmenthaltung(en): 0
Beschluss: 157-2026
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Vierlinden beschließt in Ihrer Sitzung am 27.05.2026 das Angebot zum Abschluss eines Wegenutzungsvertrages Strom mit der E.DIS Netz GmbH anzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Zahl der Stimmberechtigten: 13
davon anwesend: 12
Ja-Stimme(n): 12
Nein-Stimme(n): 0
Stimmenthaltung(en): 0
Beschluss: 152-2026
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Vierlinden stimmt in ihrer Sitzung am 27.5.2026 dem Antrag für eine Erlaubnis zur Herstellung einer zweiten Grundstückszufahrt im Ortsteil Neuentempel der Gemeinde Vierlinden, Grundstück Neuentempel 42 (Gemarkung Neuentempel, Flur 1, Flurstück 4) auf ihrer Sitzung am 25.03.2026 unter folgenden Bedingungen zu:
die Erlaubnis ist gemäß § 18 (2) BbgStrG auf Widerruf zu erteilen
sind für die Herstellung der Grundstückszufahrt noch anderweitig behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder dergleichen nach anderen Vorschriften oder eine privatrechtliche Zustimmung Dritter erforderlich, so hat der Erlaubnisnehmer diese selbst einzuholen
der vor Baubeginn vorliegende Zustand der Straße und ihrer Nebenanlagen ist gleichwertig oder besser herzustellen
die Straße darf in ihren Bestandteilen nicht dauerhaft verändert werden
das Profil der Grundstückszufahrt ist grundsätzlich so zu gestalten, dass der Zufluss von Oberflächenwasser auf die Gemeindestraße nicht erfolgen kann
für Schäden, die an der Straße, deren Nebenanlagen, Straßenbäumen und Zubehör, die im direkten oder indirekten Zusammenhang mit der Baumaßnahme stehen, haftet der Erlaubnisnehmer in voller Höhe
Verschmutzungen auf der Fahrbahn, infolge des Baugeschehens, sind unaufgefordert sofort nach der Entstehung zu beseitigen
der vorhandene Graben darf nicht beschädigt werden
Abstimmungsergebnis:
Zahl der Stimmberechtigten: 13
davon anwesend: 12
Ja-Stimme(n): 12
Nein-Stimme(n): 0
Stimmenthaltung(en): 0





