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Merkblatt aus dem Ordnungsamt für Bürger/innen im Amtsbezirk Seelow-Land

Merkblatt aus dem Ordnungsamt für Bürger/innen im Amtsbezirk Seelow-Land (Bild vergrößern)
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Merkblatt aus dem Ordnungsamt für Bürger/innen im Amtsbezirk Seelow-Land

Das Zusammenleben unserer Einwohner/innen macht die Einhaltung verschiedener Regeln erforderlich:

 

Ein gepflegtes Ortsbild ist das Aushängeschild einer jeden Gemeinde, daher wird auf die Einhaltung der Anliegerpflichten zur Straßenreinigung großen Wert gelegt. 

 Häuser 

 

Siehe Straßenreinigungssatzungen der jeweiligen Gemeinde.

Im Winter müssen die Gehwege vom Schnee geräumt und bei Glätte gestreut werden. 

Diese Arbeiten sind werktags bis 07.00 Uhr und sonntags bis 09.00 Uhr zu erledigen. 

 

Bäume, Büsche und Hecken sind soweit zurückzuschneiden, dass sie nicht in den öffentlichen Verkehrsraum ragen, d.h. Lichtraumprofil über den Geh- bzw. Radweg von 2,50 Meter ist frei zu halten. 

 

Die Ablagerung von Material auf dem Gehweg oder an der Straße kann nur auf schriftlichen Antrag von der Amtsverwaltung genehmigt werden. Der Antrag ist rechtzeitig vorher einzureichen.

 

Jedes Haus ist mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer auf Kosten des Eigentümers zu kennzeichnen. Die Hausnummer muss von der Straße aus gut sichtbar sein.

 

 Lautsprecher 

In der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr ist Nachtruhe einzuhalten. 

An Sonn- und Feiertagen ist entsprechend dem Feiertagsgesetz die Feiertagsruhe einzuhalten.

Geräte und Maschinen dürfen nur in den Zeiten entsprechend der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung betrieben werden.

 

Feuerwerkskörper dürfen nur in der Silvesternacht abgebrannt werden, ansonsten ist vorher die Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde erforderlich.

 

 Feuer 

 

Das private Verbrennen von Garten- und Haushaltsabfällen im Freien ist verboten. Genehmigungsfrei sind nur kleine Feuer. 

Daher darf die Größe des Holzhaufens im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht übersteigen

 

 Hund 

 

Ein besonderes Problem ist die Verschmutzung der öffentlichen Flächen durch Hunde. Die Hundehalter und die Hundeführer sind verpflichtet, wenn es doch passiert, dass ihr Hund eine Hinterlassenschaft macht, diesen unverzüglich zu beräumen und auf eigene Kosten zu entsorgen über die eigene Hausmülltonne, nicht in öffentliche Abfallbehälter.

 

Hunde müssen innerorts an der Leine geführt werden. Sie dürfen nicht mitgenommen werden an Liegewiesen, Badeanstalten und auf Kinderspielplätze. 

Hundehalter sind verantwortlich, dass ihr Hund nicht streunt und das Grundstück so gesichert ist, dass der Hund auch nicht unbeabsichtigt entweichen kann.

Hundehalter sind verpflichtet ihren Hund im Amt steuerlich und ordnungsrechtlich anzuzeigen. Die Hundesteuersatzung regelt die Höhe der Hundesteuer und die Hundehalterverordnung für das Land Brandenburg regelt die Hundehaltung.

 

Laut § 19 Abs. 5 Waldgesetz müssen Hunde im Wald angeleint werden.

 

 Parken 

 

Das Halten und Parken von Fahrzeugen auf den Grünanlagen und Grünstreifen ist nicht gestattet. Rettungswege und Ver- und Entsorgungsdurchfahrten sind durch das Einhalten der Mindestabstände freizuhalten- kein Parken an engen Stellen.

 

Weitere Informationen finden Sie unter dem Reiter „Satzungen“. Den zuständigen Ansprechpartner finden Sie unter „Mitarbeiter“.  

Weitere Informationen